Beschlagnahme | Leitentscheid, publiziert als PKG 2008 13\x3Cbr\x3E | KreisP Andere Untersuchungsmassnahme
Erwägungen (1 Absätze)
E. 31 Januar 2008 ist X. durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Er ist folglich zur Beschwerde- führung legitimiert. b) Die Beschwerde ist gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO innert 20 Tagen seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schrift- lich einzureichen. Sie muss, damit darauf eingetreten werden kann, begründet werden. Es ist darzulegen, welche Punkte angefochten werden und worin die Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit erblickt wird (vgl. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage 1996, S. 343 Ziff. 6). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, ob die Rechtsschrift von einem Rechts- anwalt oder einem juristischen Laien verfasst worden ist. Dass ein Rechtsanwalt aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit besser als ein juristischer Laie in der Lage sein muss, eine den gesetzlichen Anforderungen gerecht wer- dende Rechtsschrift einzureichen, versteht sich von selbst. Mit anderen Worten ist Laien gegenüber bei den formellen Erfordernissen eine gewisse Nachsicht auszuüben. Immerhin muss eine Eingabe nur dann als Rechtsmittel entgegen- genommen werden, wenn sie deutlich den Willen zum Ausdruck bringt, dass der Schreibende als Beschwerdeführer auftreten will und die Änderung einer be- stimmten, ihn betreffenden und mittels Verfügung geschaffenen Rechtslage an- strebt (vgl. Padrutt a.a.O., S. 339 Ziff. 6; BGE 117 Ia 126 E. 5c S. 131). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Beschwerde von X. zu genügen. Auf die im Übrigen fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Der Kreispräsident B. stützte die verfügte Beschlagnahme auf Art. 76 StPO ab. Unter Ziff. 1 Abs. 2 der Erwägungen führte er zusätzlich aus, es handle sich dabei um eine Sicherheitsverfügung. a) In Abs. 1 von Art. 76 StPO, der im Abschnitt „Allgemeine Grundsätze für die Untersuchung“ steht und von der „Durchführung der Untersu-
4 chung handelt“, wird eine Vielzahl von Massnahmen genannt, die dem Untersu- chungsrichter - bei Übertretungstatbeständen gestützt auf Art. 170 StPO dem Kreispräsidenten - zur Verfügung stehen. Diese Aufzählung ist nicht etwa absch- liessend, vielmehr wird unmissverständlich gesagt, der Untersuchungsrichter könne - im Rahmen der Rechtsordnung - auch andere Erhebungen treffen, wel- che der Abklärung des Tatbestandes und der Feststellung des Täters dienlich seien (PKG 1994 Nr. 42 E. 2d S. 136 ff.). Mit anderen Worten umschreibt Art. 76 Abs. 1 StPO in allgemeiner Weise die Kompetenzen, die dem Untersuchungs- richter oder Kreispräsidenten als verantwortlichem Leiter der Untersuchung zu- kommen. Es handelt sich somit lediglich um eine Kompetenznorm, die jedoch über die rechtlichen Voraussetzungen der einzelnen Untersuchungsmassnah- men keine Aussagen macht. Vielmehr sind hierfür andere Normen heranzuzie- hen. So wird bei der Beschlagnahme unterschieden, ob eine solche der Beweis- sicherung dient (Art. 95 StPO) oder ob sie die Sicherstellung bezwecken soll (nArt. 69 StGB, vormals Art. 58 StGB). Der Kreispräsident B. qualifizierte die Be- schlagnahme ausdrücklich als „Sicherheitsverfügung“. Es kann daher davon aus- gegangen werden, dass damit die Sicherungseinziehung nach nArt. 69 StGB ge- meint war. b) Die in nArt. 69 StGB geregelte Sicherungseinziehung befasst sich mit der Einziehung von Gegenständen, welche einen Konnex zu einer Straftat aufweisen und angesichts ihrer aktuellen oder potentiellen Gefährdung für öffent- liche Rechtsgüter (Sicherheit, Sittlichkeit, Ordnung) ihrem Inhaber entzogen wer- den sollen. Zweck der Wegnahme der Gegenstände ist somit der Schutz bezie- hungsweise die Sicherung der Allgemeinheit vor im weiteren Sinne gefährlichen Gegenständen. Die Sicherungseinziehung setzt neben dem Bezug zu einer Straftat voraus, dass von den einzuziehenden Vermögenswerten eine Gefähr- dung für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ord- nung ausgeht. Da die Sicherungseinziehung einen Eingriff in die Eigentumsga- rantie gemäss Art. 26 BV darstellt, untersteht sie dem Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit. Gemäss dem Prinzip der Zwecktauglichkeit hat die Einziehung zu unterbleiben, wenn sie zur Erreichung des Zwecks (Sicherung) ungeeignet ist. Die Zwecktauglichkeit kann etwa bei ganz problemloser Wiederbeschaffungs- möglichkeit, insbesondere bei Gegenständen des alltäglichen Gebrauchs, in Frage stehen (vgl. zum Ganzen Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Auflage, Basel 2007, N. 2 ff zu Art. 69 mit weiteren Hinweisen). c) Im vorliegenden Fall hat es der Kreispräsident B. unterlassen, sich im angefochtenen Entscheid darüber zu äussern, ob die rechtlichen Vorausset-
5 zungen für eine Sicherungseinziehung erfüllt sind. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien jedoch Anspruch auf rechtliches Gehör, wovon die Begründungspflicht ein wesentlicher Bestandteil darstellt. Die Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachli- chen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung ge- gebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild ma- chen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen ge- nannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander- setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277). Der angefochtenen Verfügung des Kreispräsidenten B. lässt sich nicht entnehmen, aufgrund welcher Überlegungen er zur Schlussfolgerung gelangte, eine Sicherungseinziehung sei im vorliegenden Fall gerechtfertigt. Somit liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Da die Beschwerde nach Art. 138 ff. StPO in der Regel nur kassato- rische Wirkung hat, kann der Mangel durch die Beschwerdekammer nicht geheilt werden. Die Sache ist daher an den Kreispräsidenten zur Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Er wird zu prüfen haben, ob die rechtli- chen Voraussetzungen für eine Sicherungseinziehung gegeben sind. Dabei wird er sich insbesondere auch mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob im vor- liegenden Fall tatsächlich eine künftige Gefährdung der Allgemeinheit vorliegt, zumal eine Sicherungseinziehung, wie in BGE 130 IV 143 E. 3.3.1 S. 148 darge- legt wird, nicht schon wegen der bereits begangenen Straftat zum Schutze des konkreten Geschädigten angeordnet werden darf. Sollte sich herausstellen, dass die Voraussetzungen nach Art. 69 StGB nicht erfüllt sind, so ist des Weiteren abzuklären, ob sich die Beschlagnahme gestützt auf Art. 76 StPO in Verbindung mit Art. 95 StPO rechtfertigen liesse, da gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner Plakate und anderer Gegenstände, mit denen er die A. als Gauner bezich- tigt, eine Ehrverletzungsklage hängig ist. 3. Ist die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 160 Abs. 3 StPO). Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht anwalt- lich vertreten war, ist ihm praxisgemäss keine ausseramtliche Entschädigung zu- zusprechen.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Beschlagnahme- verfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an den Kreispräsidenten B. zu neuer Entscheidung zurückgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsge- setzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
- Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 12. März 2008 Schriftlich mitgeteilt am: BK 08 7 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli und Hubert Aktuarin Thöny —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, gegen die Beschlagnahmeverfügung des Kreispräsidenten B. vom 31. Januar 2008, mit- geteilt am 31. Januar 2008, in Sachen gegen den Beschwerdeführer, betreffend Beschlagnahme, hat sich ergeben:
2 A. Am 18. Januar 2008 reichte die A. (nachstehend: A.) beim Kreisprä- sidenten B. eine Ehrverletzungsklage gegen X. ein. Darin machte sie geltend, der Beklagte habe sich mehrfach der vollendeten, planmässigen Verleumdung gemäss Art. 174 Abs. 1 und 2 StGB schuldig gemacht, indem er sie wider bes- seres Wissen kontinuierlich gegenüber Dritten eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigte, welches in Wirklichkeit nicht vorliege. Aufgrund des bisherigen Ver- haltens des Beklagten sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass er die bestimmte Absicht habe, weitere Ehrverletzungen ge- genüber der A. vorzunehmen. Daher sei es erforderlich, Massnahmen zu ergrei- fen, welche möglichst eine Unterlassung weiterer Beschuldigungen bewirken würden. Es seien daher nicht nur sämtliche Deliktsgegenstände wie Plakate, Auf- kleber und Flyers gemäss Art. 69 StGB sofort von der Polizei einzuziehen, sobald der Beklagte damit Kreisgebiet betrete. Vielmehr solle der Beklagte unter Leis- tung einer angemessenen Sicherheit auch das Versprechen abgeben, die Ehr- verletzungen nicht zu wiederholen. B. Der Kreispräsident B. erliess am 31. Januar 2008 folgende Be- schlagnahmeverfügung: „a) Das Plakat „A. Gauner v. B. auch 2008 auf Diebestour?“ wird be- schlagnahmt, sobald X. erneut auf dem Gebiet des Kreises B. damit demonstriert. b) Sämtliche Propagandamittel, die X. auf dem Gebiet des Kreises B. einsetzt, werden sichergestellt, soweit diese Mittel die A. einer Straf- tat bezichtigen. c) Mit dem Vollzug dieser Beschlagnahmeverfügung wird die Stadtpoli- zei B. beauftragt.“ C. Gegen diese Beschlagnahmeverfügung reichte X. am 8. Februar 2008 bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Be- schwerde ein. Darin machte er sinngemäss geltend, er sei von der A. zu Unrecht zum Ehrverletzenden und Delinquenten abgestempelt worden. Auch sei er auf- grund von unzutreffenden Aussagen als gefährlich eingestuft und auch entspre- chend behandelt worden. D. Der Kreispräsident B. verzichtete mit Schreiben vom 20. Februar 2008 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auf die Begründung der Beschwerde und die Ausführungen im angefoch- tenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
3 Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1.a) Gemäss Art. 168 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 138 StPO kann gegen Untersuchungshandlungen des Kreispräsidenten in Ehrverletzungsver- fahren bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutz- würdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Als Be- klagter und Adressat der Beschlagnahmeverfügung des Kreispräsidenten B. vom
31. Januar 2008 ist X. durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Er ist folglich zur Beschwerde- führung legitimiert. b) Die Beschwerde ist gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO innert 20 Tagen seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schrift- lich einzureichen. Sie muss, damit darauf eingetreten werden kann, begründet werden. Es ist darzulegen, welche Punkte angefochten werden und worin die Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit erblickt wird (vgl. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage 1996, S. 343 Ziff. 6). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, ob die Rechtsschrift von einem Rechts- anwalt oder einem juristischen Laien verfasst worden ist. Dass ein Rechtsanwalt aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit besser als ein juristischer Laie in der Lage sein muss, eine den gesetzlichen Anforderungen gerecht wer- dende Rechtsschrift einzureichen, versteht sich von selbst. Mit anderen Worten ist Laien gegenüber bei den formellen Erfordernissen eine gewisse Nachsicht auszuüben. Immerhin muss eine Eingabe nur dann als Rechtsmittel entgegen- genommen werden, wenn sie deutlich den Willen zum Ausdruck bringt, dass der Schreibende als Beschwerdeführer auftreten will und die Änderung einer be- stimmten, ihn betreffenden und mittels Verfügung geschaffenen Rechtslage an- strebt (vgl. Padrutt a.a.O., S. 339 Ziff. 6; BGE 117 Ia 126 E. 5c S. 131). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Beschwerde von X. zu genügen. Auf die im Übrigen fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Der Kreispräsident B. stützte die verfügte Beschlagnahme auf Art. 76 StPO ab. Unter Ziff. 1 Abs. 2 der Erwägungen führte er zusätzlich aus, es handle sich dabei um eine Sicherheitsverfügung. a) In Abs. 1 von Art. 76 StPO, der im Abschnitt „Allgemeine Grundsätze für die Untersuchung“ steht und von der „Durchführung der Untersu-
4 chung handelt“, wird eine Vielzahl von Massnahmen genannt, die dem Untersu- chungsrichter - bei Übertretungstatbeständen gestützt auf Art. 170 StPO dem Kreispräsidenten - zur Verfügung stehen. Diese Aufzählung ist nicht etwa absch- liessend, vielmehr wird unmissverständlich gesagt, der Untersuchungsrichter könne - im Rahmen der Rechtsordnung - auch andere Erhebungen treffen, wel- che der Abklärung des Tatbestandes und der Feststellung des Täters dienlich seien (PKG 1994 Nr. 42 E. 2d S. 136 ff.). Mit anderen Worten umschreibt Art. 76 Abs. 1 StPO in allgemeiner Weise die Kompetenzen, die dem Untersuchungs- richter oder Kreispräsidenten als verantwortlichem Leiter der Untersuchung zu- kommen. Es handelt sich somit lediglich um eine Kompetenznorm, die jedoch über die rechtlichen Voraussetzungen der einzelnen Untersuchungsmassnah- men keine Aussagen macht. Vielmehr sind hierfür andere Normen heranzuzie- hen. So wird bei der Beschlagnahme unterschieden, ob eine solche der Beweis- sicherung dient (Art. 95 StPO) oder ob sie die Sicherstellung bezwecken soll (nArt. 69 StGB, vormals Art. 58 StGB). Der Kreispräsident B. qualifizierte die Be- schlagnahme ausdrücklich als „Sicherheitsverfügung“. Es kann daher davon aus- gegangen werden, dass damit die Sicherungseinziehung nach nArt. 69 StGB ge- meint war. b) Die in nArt. 69 StGB geregelte Sicherungseinziehung befasst sich mit der Einziehung von Gegenständen, welche einen Konnex zu einer Straftat aufweisen und angesichts ihrer aktuellen oder potentiellen Gefährdung für öffent- liche Rechtsgüter (Sicherheit, Sittlichkeit, Ordnung) ihrem Inhaber entzogen wer- den sollen. Zweck der Wegnahme der Gegenstände ist somit der Schutz bezie- hungsweise die Sicherung der Allgemeinheit vor im weiteren Sinne gefährlichen Gegenständen. Die Sicherungseinziehung setzt neben dem Bezug zu einer Straftat voraus, dass von den einzuziehenden Vermögenswerten eine Gefähr- dung für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ord- nung ausgeht. Da die Sicherungseinziehung einen Eingriff in die Eigentumsga- rantie gemäss Art. 26 BV darstellt, untersteht sie dem Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit. Gemäss dem Prinzip der Zwecktauglichkeit hat die Einziehung zu unterbleiben, wenn sie zur Erreichung des Zwecks (Sicherung) ungeeignet ist. Die Zwecktauglichkeit kann etwa bei ganz problemloser Wiederbeschaffungs- möglichkeit, insbesondere bei Gegenständen des alltäglichen Gebrauchs, in Frage stehen (vgl. zum Ganzen Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Auflage, Basel 2007, N. 2 ff zu Art. 69 mit weiteren Hinweisen). c) Im vorliegenden Fall hat es der Kreispräsident B. unterlassen, sich im angefochtenen Entscheid darüber zu äussern, ob die rechtlichen Vorausset-
5 zungen für eine Sicherungseinziehung erfüllt sind. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien jedoch Anspruch auf rechtliches Gehör, wovon die Begründungspflicht ein wesentlicher Bestandteil darstellt. Die Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachli- chen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung ge- gebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild ma- chen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen ge- nannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander- setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277). Der angefochtenen Verfügung des Kreispräsidenten B. lässt sich nicht entnehmen, aufgrund welcher Überlegungen er zur Schlussfolgerung gelangte, eine Sicherungseinziehung sei im vorliegenden Fall gerechtfertigt. Somit liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Da die Beschwerde nach Art. 138 ff. StPO in der Regel nur kassato- rische Wirkung hat, kann der Mangel durch die Beschwerdekammer nicht geheilt werden. Die Sache ist daher an den Kreispräsidenten zur Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Er wird zu prüfen haben, ob die rechtli- chen Voraussetzungen für eine Sicherungseinziehung gegeben sind. Dabei wird er sich insbesondere auch mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob im vor- liegenden Fall tatsächlich eine künftige Gefährdung der Allgemeinheit vorliegt, zumal eine Sicherungseinziehung, wie in BGE 130 IV 143 E. 3.3.1 S. 148 darge- legt wird, nicht schon wegen der bereits begangenen Straftat zum Schutze des konkreten Geschädigten angeordnet werden darf. Sollte sich herausstellen, dass die Voraussetzungen nach Art. 69 StGB nicht erfüllt sind, so ist des Weiteren abzuklären, ob sich die Beschlagnahme gestützt auf Art. 76 StPO in Verbindung mit Art. 95 StPO rechtfertigen liesse, da gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner Plakate und anderer Gegenstände, mit denen er die A. als Gauner bezich- tigt, eine Ehrverletzungsklage hängig ist. 3. Ist die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 160 Abs. 3 StPO). Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht anwalt- lich vertreten war, ist ihm praxisgemäss keine ausseramtliche Entschädigung zu- zusprechen.
6 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Beschlagnahme- verfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an den Kreispräsidenten B. zu neuer Entscheidung zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsge- setzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin: